Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen der Firma LP Industrietech GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma LP Industrietech GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne von § 24 AGBG ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Firma LP Industrietech GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/ Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die Firma LP Industrietech GmbH zur Preisanpassung. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne von § 24 AGBG behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne von § 24 AGBG ist die gesetzliche MwSt. nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder seine Bank einen Scheck nicht einlöst, so werden sämtliche Forderungen der Firma LP Industrietech GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Die Firma LP Industrietech GmbH ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Lieferverzug, den die Firma LP Industrietech GmbH zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Geraten wir gegenüber einem Nichtkaufmann in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Lager der Firma LP Industrietech GmbH verlassen haben. Bei Sendungen an die Firma LP Industrietech GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma LP Industrietech GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.
§ 6 Mängelgewährleistung – Garantie – Haftung
Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zuzumuten ist. Der Käufer muß der Firma LP Industrietech GmbH etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die Firma LP Industrietech GmbH frei von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Fall einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Seriennummer sowie einer Kopie der Rechnung mit der die Ware geliefert wurde, an die Firma LP Industrietech GmbH, oder eines mit der Mängelbeseitigung von der LP Firma Industrietech GmbH beauftragten Unternehmens, in der Originalverpackung zuzusenden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma LP Industrietech GmbH über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma LP Industrietech GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Käufer innerhalb der Gewährleistungspflicht ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, daß dieses mängelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten der Firma LP Industrietech GmbH. Es gelten die RMA Bedingungen der Firma LP Industrietech GmbH. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von der Firma LP Industrietech GmbH gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die Firma LP Industrietech GmbH zu verweisen. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Bemühungen der Firma LP Industrietech GmbH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch die Firma LP Industrietech GmbH schriftlich anerkannt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Sofern wir gegenüber einem Nichtkaufmann fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt – wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden. Sofern der Hersteller seine Ware mit einer Herstellergarantie ausgelobt hat, geben wir diese an Sie weiter, ohne selbst dafür einzustehen.
§ 7 Gesamthaftung
Soweit gemäß § 6 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungshilfen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne von § 24 AGBG beträgt die Verjährung aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne von § 24 AGBG, ist das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne von § 24 AGBG liegt in der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß es die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller bewahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Anwendbares Recht
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Esslingen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn/Geschäftssitz zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch wenn der Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht, anderslautende Vorschriften des Rechtes der europäischen Gemeinschaft oder des UN-Kaufrechts sind abbedungen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingunge oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 10 Datenschutz
Die Firma LP Industrietech GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§ 11 Export
Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.